Familienpflege/Haushaltshilfe
Wenn ein Kind oder alle Kinder während einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme für Mütter und Väter zu Hause bleiben, haben Sie Anspruch auf Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Umfang, Dauer und Kostensätze zur Finanzierung einer Haushaltshilfe sind in den Satzungen der Krankenkassen unterschiedlich festgesetzt. Informieren Sie sich hierzu bei Ihrer Krankenkasse bzw. bei unseren Beratungsstellen.
Die Vorsorge und Reha alleine ohne Kinder mit gleichzeitiger Betreuung der Kinder durch eine Haushaltshilfe in ihrer gewohnten Umgebung ist insbesondere für Mütter von Bedeutung, die wegen der starken Gesamtbelastung ohne ihre Kinder an einer Mütter-Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen sollen und wollen.
Für die Familienpflege ist eine Zuzahlung zu erbringen; mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Kalendertag des Einsatzes;
Im Bereich der Caritas werden Leistungen zur Haushaltshilfe in der Regel über die Fachdienste der Familienpflege erbracht. Unsere Beraterinnen/ Berater können Ihnen die Kontakte vermitteln und über die Rahmenbedingungen informieren.
§ 38 Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41* die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Die Satzung soll bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
*Erläuterung: häusliche Krankenpflege, med. Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen, Maßnahmen der Müttergenesung