Urlaub / Entgeltfortzahlung
Bei einer Mütterkur, Mutter-Kind-Kur bzw. Vater-Kind-Kur dürfen keine Urlaubstage auf den gesetzlichen Urlaub angerechnet werden; auf tarifliche Urlaubstage nur dann, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Während einer Mütterkur bzw. Mutter-Kind-Kur / Vater-Kind-Kur hat die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer Anspruch auf volle Lohnzahlung, wie auch bei sonstiger Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit.
Die Einladung der Klinik zur Maßnahme und die Kostenbewilligung der Krankenkasse sind dem Arbeitgeber als Bestätigung vorzulegen.
Auszug aus §10 BurlG (Bundesurlaubsgesetz)
"Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes nach den Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht."